Vermögensverwaltende Immobilien-GmbH

Wie eine vermögensverwaltende Immobilien-GmbH besteuert wird, was die erweiterte Kürzung bewirkt und worauf Banken bei der Finanzierung achten – Stand Herbst 2026.

Immer mehr Kapitalanleger und Bestandshalter halten Wohn- und Gewerbeimmobilien nicht im Privatvermögen, sondern in einer vermögensverwaltenden GmbH. Der Grund liegt vor allem in der niedrigen Besteuerung thesaurierter Gewinne. Dem stehen eine Steuer bei Ausschüttung, höherer Verwaltungsaufwand und Besonderheiten bei der Finanzierung gegenüber. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Punkte zum Stand Herbst 2026 ein und rechnet die Steuerbelastung an einem Beispiel durch.

Kurz erklärt

  • Eine vermögensverwaltende Immobilien-GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer von derzeit 15 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf, zusammen 15,825 Prozent (Quelle: § 23 Abs. 1 KStG, § 4 SolZG, Stand 10/2026).
  • Der Körperschaftsteuersatz sinkt nach dem Investitionssofortprogramm ab 2028 schrittweise um je einen Prozentpunkt jährlich auf 10 Prozent ab 2032 (Quelle: Bundesfinanzministerium, Monatsbericht August 2025).
  • Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann auf Antrag die Gewerbesteuer auf Mieterträge entfallen lassen, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird.
  • Die niedrige Belastung gilt nur für Gewinne, die in der GmbH bleiben; bei Ausschüttung an Privatpersonen kommt in der Regel Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent hinzu (Quelle: § 32d EStG, Stand 10/2026).
  • Banken finanzieren Immobilien-GmbHs regelmäßig, verlangen bei jungen Gesellschaften aber häufig persönliche Bürgschaften der Gesellschafter.

Wann sich eine Gesellschaft lohnen kann und welche Steuerregeln für private Vermieter gelten, fasst der Leitfaden Immobilie als Kapitalanlage 2026 zusammen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuerberatung. Ob eine Immobilien-GmbH für Ihre Situation sinnvoll ist, sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung prüfen.

Was ist eine vermögensverwaltende Immobilien-GmbH?

Eine vermögensverwaltende Immobilien-GmbH erwirbt, hält und vermietet Grundbesitz – ohne gewerblichen Grundstückshandel oder sonstige gewerbliche Tätigkeit. Sie ist als Kapitalgesellschaft kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte erweiterte Kürzung nutzen und ist dann im Ergebnis von der Gewerbesteuer auf Mieterträge weitgehend entlastet.

Häufig wird die GmbH unter eine Holding-GmbH gehängt, um Gewinne steuerlich begünstigt in andere Investitionen weiterzuleiten. Mehr zur Finanzierungsseite solcher Strukturen lesen Sie unter Finanzierung für GmbH und Holding.

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Wie wird die Immobilien-GmbH laufend besteuert?

Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag

Der Gewinn der GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer von derzeit 15 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer, zusammen 15,825 Prozent (Quelle: § 23 Abs. 1 KStG, § 4 SolZG, Stand 10/2026).

Wie sinkt der Körperschaftsteuersatz ab 2028?

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland – häufig als „Investitionsbooster“ bezeichnet – wurde eine schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes beschlossen. Der Bundestag stimmte am 26.06.2025 zu, der Bundesrat am 11.07.2025 (Quelle: Bundesfinanzministerium, Monatsbericht August 2025):

VeranlagungszeitraumKörperschaftsteuersatzmit Soli (5,5 % darauf)
bis 202715 %15,825 %
202814 %14,77 %
202913 %13,715 %
203012 %12,66 %
203111 %11,605 %
ab 203210 %10,55 %

(Quelle: Bundesfinanzministerium, Monatsbericht August 2025; Spalte „mit Soli“ eigene Berechnung auf Basis des Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent auf die Körperschaftsteuer.) Der Solidaritätszuschlag bemisst sich weiterhin auf die Körperschaftsteuer und sinkt damit entsprechend mit.

Was ist die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer?

Ohne Kürzung fiele Gewerbesteuer an: Steuermesszahl 3,5 Prozent multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde, der derzeit mindestens 200 Prozent und ab dem Erhebungszeitraum 2027 mindestens 280 Prozent beträgt (Quellen: § 11 Abs. 2 und § 16 Abs. 4 GewStG; Anhebung durch das 9. StBerGÄndG, BGBl. 2026 I Nr. 197, Stand 10/2026).

Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen (neben wenigen gesetzlich erlaubten Nebentätigkeiten), auf Antrag statt der einfachen Grundbesitzkürzung den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Im Ergebnis entfällt dann die Gewerbesteuer auf die Mieterträge.

Die erweiterte Kürzung ist streng ausgestaltet. Typische Stolperfallen sind:

  • Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, etwa bei Hotels oder Produktionsimmobilien.
  • Vermietung an ein Unternehmen eines Gesellschafters (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG).
  • Gewerblicher Grundstückshandel, etwa durch häufige Verkäufe.
  • Zusatzleistungen über die reine Vermietung hinaus, beispielsweise bestimmte Dienstleistungen oder Energielieferungen außerhalb der gesetzlichen Ausnahmen.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Einzelfragen entwickelt sich laufend weiter. Die Einhaltung der Voraussetzungen sollte deshalb regelmäßig steuerlich überprüft werden.

Mehrfamilienhäuser in einer ruhigen Wohnstraße
Mehrfamilienhäuser in einer ruhigen Wohnstraße

Was passiert bei einer Ausschüttung an die Gesellschafter?

Die niedrige Besteuerung gilt nur, solange Gewinne in der GmbH verbleiben. Bei einer Ausschüttung an eine natürliche Person als Gesellschafter fällt eine zweite Steuer an:

  • Abgeltungsteuer: 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer (Quelle: § 32d Abs. 1 EStG, Stand 10/2026).
  • Teileinkünfteverfahren auf Antrag: Bei einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent oder von mindestens 1 Prozent bei beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft werden 60 Prozent der Ausschüttung mit dem persönlichen Steuersatz besteuert (Quelle: § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, § 3 Nr. 40 EStG, Stand 10/2026).
  • Holding als Gesellschafterin: Ausschüttungen an eine Kapitalgesellschaft bleiben körperschaftsteuerlich im Ergebnis zu 95 Prozent steuerfrei, sofern die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 Prozent beträgt (Quelle: § 8b Abs. 1, 4 und 5 KStG, Stand 10/2026). Für die Gewerbesteuer ist eine Beteiligung von mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums erforderlich (§ 9 Nr. 2a GewStG).

Rechenbeispiel: Belastung bei Thesaurierung und Ausschüttung

Angenommen: 100.000 € steuerlicher Gewinn aus Vermietung, erweiterte Kürzung greift, Ausschüttung an eine Privatperson mit Abgeltungsteuer, ohne Kirchensteuer, Steuersätze Stand 2026.

SchrittBetrag
Gewinn der GmbH100.000 €
./. Körperschaftsteuer und Soli (15,825 %)15.825 €
= thesaurierbarer Gewinn84.175 €
./. Abgeltungsteuer und Soli bei Ausschüttung (26,375 %)ca. 22.201 €
= Nettozufluss beim Gesellschafterca. 61.974 €

Solange Gewinne zur Tilgung oder für neue Investitionen in der GmbH bleiben, beträgt die Belastung im Beispiel rund 15,8 Prozent. Bei Vollausschüttung liegt sie bei rund 38 Prozent. Der Vergleich mit der Besteuerung im Privatvermögen hängt vom persönlichen Steuersatz und von der Haltedauer ab.

Zum Vergleich dieselbe Rechnung mit den ab 2032 geltenden Sätzen (10 Prozent Körperschaftsteuer, 10,55 Prozent mit Soli): Der thesaurierbare Gewinn steigt auf 89.450 €, nach Abgeltungsteuer verbleiben bei Ausschüttung rund 65.858 €. Die Gesamtbelastung bei Vollausschüttung sinkt damit auf rund 34 Prozent.

Wie wird ein Verkauf in der GmbH besteuert?

Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien sind in der GmbH losgelöst von der Haltedauer steuerpflichtig. Die private Zehn-Jahres-Frist für Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) gilt für Kapitalgesellschaften nicht. Auch die Übertragung bereits privat gehaltener Immobilien in eine GmbH kann Grunderwerbsteuer und Einkommensteuer auslösen. Wie sich die Anteilsübertragung selbst grunderwerbsteuerlich auswirkt, beschreibt der Beitrag Asset Deal und Share Deal.

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Wann lohnt sich eine Immobilien-GmbH, wann eher nicht?

Die GmbH ist kein Selbstläufer. Sie lohnt sich meist, wenn Gewinne langfristig reinvestiert werden; wer die Erträge privat benötigt, profitiert weniger.

KriteriumPrivatvermögenImmobilien-GmbH
Laufende Besteuerungpersönlicher EinkommensteuersatzKörperschaftsteuer plus Soli; Gewerbesteuer bei erweiterter Kürzung weitgehend entfallen
Zugriff auf Erträgeunmittelbarerst durch Ausschüttung, dann zweite Steuerstufe
Verkaufnach zehn Jahren Haltedauer in der Regel steuerfreistets steuerpflichtig
AufwandEinnahmen-Überschuss-RechnungBuchführung, Jahresabschluss, Beratungskosten
Haftungpersönlichauf Gesellschaftsvermögen beschränkt, bei Bankkrediten oft durch Bürgschaft durchbrochen

Wie finanzieren Banken eine Immobilien-GmbH?

Banken finanzieren Immobilien-GmbHs regelmäßig. Kreditnehmerin ist die Gesellschaft, die Prüfung umfasst aber stets auch die dahinterstehenden Personen:

  • Objektebene: Beleihungswert, Mieterträge, Kapitaldienstfähigkeit. Siehe Kapitaldienstfähigkeit und DSCR.
  • Gesellschaftsebene: Jahresabschlüsse, Eigenkapitalausstattung, bestehende Verbindlichkeiten, Gesellschaftsvertrag.
  • Gesellschafterebene: Vermögen, Einkommen, weitere Beteiligungen sowie Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten.

Gerade neu gegründete GmbHs haben noch keine Historie. Banken stützen sich dann stärker auf das Objekt und die Gesellschafter.

Müssen Gesellschafter persönlich bürgen?

Häufig ja. Da die GmbH nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, verlangen Banken oft zusätzliche Sicherheiten der Gesellschafter. Üblich sind selbstschuldnerische Bürgschaften, gegebenenfalls betragsmäßig begrenzt, oder Patronatserklärungen einer Holding. Die Haftungsbeschränkung der GmbH wird dadurch für die besicherte Finanzierung teilweise aufgehoben. Achten Sie auf Höchstbeträge, Laufzeit und Voraussetzungen für eine Freigabe, etwa nach Erreichen eines bestimmten Beleihungsauslaufs. Details zu Bürgschaft, Grundschuld und Mietabtretung finden Sie im Beitrag Sicherheiten in der Gewerbefinanzierung.

Geöffneter Ordner für Finanzierungsunterlagen
Geöffneter Ordner für Finanzierungsunterlagen

Wie gehen Sie bei der Gründung vor?

  1. Zielbild klären: Welche Objekte, welche Haltedauer, welche Entnahmen sind geplant?
  2. Steuerlich prüfen lassen: Erweiterte Kürzung, Ausschüttungsstrategie, gegebenenfalls Holding-Struktur.
  3. Gesellschaft gründen: Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, Eintragung ins Handelsregister, Einzahlung des Stammkapitals.
  4. Finanzierungsgespräch führen: Banken fragen nach Konzept, Eigenkapital, Gesellschaftern und Sicherheiten.
  5. Objekt erwerben: Kaufvertrag durch die GmbH, Finanzierung und Grundschuldbestellung.
  6. Laufend dokumentieren: Buchführung, Jahresabschluss, Nachweise für die Einhaltung der Kürzungsvoraussetzungen.

Welche Fehler treten häufig auf?

  • Zweite Steuerstufe vergessen: Die niedrige Belastung gilt nur für thesaurierte Gewinne.
  • Erweiterte Kürzung gefährden: Zusatzleistungen, Betriebsvorrichtungen oder Vermietung an Gesellschafterunternehmen können die Kürzung entfallen lassen.
  • Bürgschaftsumfang unterschätzen: Unbegrenzte persönliche Haftung hebelt den Haftungsvorteil der GmbH aus.
  • Übertragung bestehender Objekte unterschätzen: Grunderwerbsteuer und stille Reserven können erhebliche Kosten verursachen.

Ein spezialisierter Finanzierungspartner kennt die Anforderungen verschiedener Banken an GmbH- und Holdingstrukturen. Über die Plattform leiten wir Ihre Anfrage an genau einen passenden Spezialisten weiter. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite für Kapitalanleger.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Steuerbelastung einer Immobilien-GmbH?

Bei Anwendung der erweiterten Kürzung im Wesentlichen 15,825 Prozent Körperschaftsteuer und Soli (Stand 2026). Ab 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz schrittweise bis auf 10 Prozent ab 2032. Bei Ausschüttung kommt die Besteuerung beim Gesellschafter hinzu.

Was ist die erweiterte Kürzung?

Eine Regelung in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, nach der Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, den darauf entfallenden Gewerbeertrag kürzen können. Dadurch entfällt die Gewerbesteuer auf Mieterträge weitgehend.

Lohnt sich eine Immobilien-GmbH für jeden?

Nein. Vorteile ergeben sich vor allem, wenn Gewinne langfristig reinvestiert werden. Wer laufende Mieteinnahmen privat benötigt, profitiert weniger. Gründungs-, Buchhaltungs- und Beratungskosten kommen hinzu.

Muss ich als Gesellschafter persönlich bürgen?

Häufig ja, insbesondere bei jungen Gesellschaften ohne eigene Historie. Umfang und Bedingungen sind Teil der Verhandlung mit der Bank.

Kann ich bestehende Immobilien in eine GmbH übertragen?

Grundsätzlich ja, allerdings können Grunderwerbsteuer und eine Besteuerung stiller Reserven anfallen. Lassen Sie diesen Schritt steuerlich prüfen.

Was ändert sich durch die Senkung der Körperschaftsteuer?

Die Belastung thesaurierter Gewinne sinkt ab 2028 jährlich um einen Prozentpunkt Körperschaftsteuer. Die Besteuerung bei Ausschüttung an Privatpersonen bleibt unverändert, die Gesamtbelastung sinkt entsprechend nur teilweise.

Wie finanziert eine Bank eine neu gegründete Immobilien-GmbH?

Mangels Historie stützt sie sich stärker auf das Objekt, das Eigenkapital und die Gesellschafter. Häufig sind Eigenkapitalnachweise und Bürgschaften der Gesellschafter Teil der Vereinbarung.

Kann die GmbH auch Gewerbeimmobilien halten?

Ja. Bei Gewerbeobjekten sind aber die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung besonders sorgfältig zu prüfen, etwa bei Betriebsvorrichtungen oder Vermietung an Gesellschafterunternehmen. Zu Betriebsimmobilien siehe auch Sale-and-Lease-back für Mittelständler.

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Quellen:

  • Bundesfinanzministerium: „Investitionssofortprogramm Deutschland: Mehr Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit“, Monatsbericht August 2025; KPMG Tax News: „Steuerliches Investitionssofortprogramm im Bundesgesetzblatt verkündet“ (BGBl. 2025 I Nr. 161 vom 18.07.2025)
  • Deutscher Bundestag: „Bundestag stimmt für Investitionssofortprogramm der Koalition“, 26.06.2025
  • Körperschaftsteuergesetz (§ 8b, § 23 KStG), Solidaritätszuschlaggesetz (§ 4 SolZG), Gewerbesteuergesetz (§ 9 Nr. 1 und 2a, § 11, § 16 GewStG; Mindesthebesatz ab 2027 laut Kleeberg, „Bundesrat stimmt Anhebung des Mindest-Gewerbesteuerhebesatzes auf 280 % zu“, 22.06.2026), Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 40, § 23, § 32d EStG), Stand 10/2026
  • Rechenbeispiele mit angenommenen Werten und eigenen Berechnungen auf Basis der genannten Steuersätze

Stand: 01.10.2026

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