Reichen Grundschuld und Eigenkapital der Bank nicht aus, verlangt sie häufig eine zusätzliche Person, die für das Darlehen einsteht. Das kann ein Bürge sein oder ein zweiter Kreditnehmer. Beide Varianten wirken ähnlich, unterscheiden sich rechtlich aber deutlich, vor allem für die Person, die zusätzlich haftet. Dieser Beitrag erklärt die Unterschiede, die Gesellschafterbürgschaft bei der GmbH, die Risiken für Bürgen und die Rolle der Bürgschaftsbanken der Länder.
Kurz erklärt
- Ein Bürge haftet für eine fremde Schuld, ein Mitdarlehensnehmer schuldet das Darlehen selbst und haftet mit dem Hauptschuldner gemeinsam.
- Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage; die Bank kann ihn dann direkt in Anspruch nehmen (§ 773 BGB).
- Bei Krediten an eine GmbH verlangen Banken häufig eine persönliche Bürgschaft der Gesellschafter, wodurch die Haftungsbeschränkung der GmbH für dieses Darlehen faktisch aufgehoben wird.
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Bürgschaft eines nahen Angehörigen sittenwidrig sein, wenn er krass finanziell überfordert ist; für GmbH-Gesellschafter gilt dies grundsätzlich nicht.
- Bürgschaftsbanken der Länder übernehmen Ausfallbürgschaften bis 2 Millionen Euro und höchstens 80 Prozent des Ausfallrisikos (Quelle: Förderdatenbank des Bundes, Stand 01/2024).

Warum verlangt die Bank zusätzliche Sicherheiten?
Bei gewerblichen Immobilienfinanzierungen ist die Grundschuld die zentrale Sicherheit. Banken setzen aber nur einen vorsichtigen Beleihungswert an und beleihen ihn nicht vollständig. Liegt das Darlehen darüber, ist ein Teil „blank“, also nicht durch die Immobilie gedeckt. Ähnlich ist es, wenn die Kapitaldienstfähigkeit knapp ist oder ein Unternehmen noch keine lange Historie hat. Dann sucht die Bank eine weitere Person, auf deren Vermögen und Einkommen sie zugreifen kann.
Wie Grundschulden und andere Sicherheiten zusammenspielen, erklärt der Beitrag Grundschuld und Sicherheiten bei Gewerbefinanzierungen. Mehr zur Beleihung lesen Sie unter Beleihungswert und Beleihungsauslauf.
Was ist der Unterschied zwischen Bürge und Mitdarlehensnehmer?
Der Bürge verpflichtet sich gegenüber der Bank, für die Schuld eines anderen einzustehen. Er ist nicht selbst Kreditnehmer. Seine Haftung hängt am Bestand der Hauptschuld. Die Bürgschaftserklärung muss nach § 766 BGB schriftlich erteilt werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Der Mitdarlehensnehmer unterschreibt den Darlehensvertrag selbst. Er schuldet die Rückzahlung genauso wie der erste Kreditnehmer. Die Bank kann sich in der Regel an jeden der beiden halten. Er ist damit nicht nur Sicherheit, sondern Vertragspartner.
| Merkmal | Bürge | Mitdarlehensnehmer |
|---|---|---|
| Rolle | Haftet für fremde Schuld | Schuldet das Darlehen selbst |
| Vertrag | Eigener Bürgschaftsvertrag mit der Bank | Unterschreibt den Darlehensvertrag |
| Form | Schriftform nach § 766 BGB, nicht elektronisch | Nach den Regeln des Darlehensvertrags |
| Inanspruchnahme | Je nach Bürgschaftsart nach oder neben dem Hauptschuldner | Direkt, gleichrangig mit dem anderen Kreditnehmer |
| Verfügung über das Geld | Keine | Bei echtem Mitdarlehensnehmer gleichberechtigt |
| Typischer Einsatz | Gesellschafter für GmbH-Kredit, Dritte als Zusatzsicherheit | Ehepartner oder Partner bei gemeinsamem Objekt, Mitinvestor |
Wichtig ist eine Abgrenzung des Bundesgerichtshofs. Echter Mitdarlehensnehmer ist nach dem Urteil vom 04.12.2001 (XI ZR 56/01) nur, wer ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hat und im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung und Verwendung der Mittel mitentscheiden kann. Die Bezeichnung im Vertrag allein entscheidet nicht. Fehlt beides, behandelt die Rechtsprechung die Person wie einen bloß Mithaftenden.
Was bedeutet eine selbstschuldnerische Bürgschaft?
Grundsätzlich kann ein Bürge verlangen, dass die Bank zuerst versucht, beim Hauptschuldner zu vollstrecken. Das ist die Einrede der Vorausklage. Nach § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist diese Einrede ausgeschlossen, wenn der Bürge darauf verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt. Weitere Ausschlussgründe sind unter anderem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Hauptschuldners.
Ist die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft, steht ihm die Einrede nach § 349 HGB ohnehin nicht zu. In der Bankpraxis sind selbstschuldnerische Bürgschaften der Regelfall. Für den Bürgen heißt das: Die Bank kann sich direkt an ihn wenden, sobald die gesicherte Forderung fällig ist und nicht bezahlt wird.
Hinweis: Bürgschaftsverträge enthalten oft weitere Klauseln, etwa zum Umfang der gesicherten Forderungen oder zu einem Höchstbetrag. Lassen Sie einen Bürgschaftsvertrag vor der Unterschrift von einem Anwalt prüfen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Wann verlangt die Bank eine Gesellschafterbürgschaft bei der GmbH?
Eine GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften für Schulden der GmbH grundsätzlich nicht persönlich. Für die Bank ist das ein Risiko, besonders bei jungen Gesellschaften, Objektgesellschaften mit nur einer Immobilie oder knappem Eigenkapital. Sie verlangt deshalb häufig, dass die Gesellschafter persönlich bürgen.
Die Folge: Für dieses Darlehen haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Die Haftungsbeschränkung der GmbH greift insoweit nicht. Das sollten Sie bei der Wahl der Struktur bedenken. Hintergründe zur Finanzierung über Gesellschaften finden Sie unter Finanzierung über GmbH und Holding und im Beitrag Immobilien-GmbH.
Verhandelbar sind oft Umfang und Dauer. Eine Bürgschaft kann zum Beispiel auf einen Höchstbetrag begrenzt oder an Bedingungen geknüpft werden, etwa an das Erreichen eines bestimmten Beleihungsauslaufs. Ob eine Bank darauf eingeht, hängt vom Einzelfall ab.
Welche Risiken trägt ein Bürge?
- Volle Haftung bis zur Höhe der Bürgschaft: Fällt der Hauptschuldner aus, zahlt der Bürge, bei selbstschuldnerischer Bürgschaft ohne vorherige Vollstreckung gegen den Schuldner.
- Kein Einfluss auf das Geschäft: Der Bürge entscheidet nicht über das Unternehmen, haftet aber für dessen Kredit.
- Lange Bindung: Die Bürgschaft besteht, solange die gesicherte Forderung besteht, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Wirkung auf die eigene Bonität: Banken berücksichtigen übernommene Bürgschaften bei eigenen Kreditanfragen des Bürgen.
Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Eine GmbH finanziert eine Betriebsimmobilie mit 1.200.000 Euro. Der Beleihungswert erlaubt nach dem Ansatz der Bank eine Absicherung von 950.000 Euro. Die Lücke von 250.000 Euro soll der Gesellschafter mit einer Höchstbetragsbürgschaft absichern. Fällt die GmbH aus und erzielt die Verwertung 900.000 Euro bei einer Restschuld von 1.100.000 Euro, kann die Bank den Gesellschafter für die verbleibenden 200.000 Euro in Anspruch nehmen. Diese liegen innerhalb des Höchstbetrags.
Wann ist eine Bürgschaft naher Angehöriger sittenwidrig?
Der Bundesgerichtshof hat Grundsätze entwickelt, nach denen Bürgschaften und Mithaftungen naher Angehöriger nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein können, unter anderem in Urteilen vom 14.05.2002 (XI ZR 81/01) und vom 11.02.2003 (XI ZR 113/02). Voraussetzung ist danach vor allem eine krasse finanzielle Überforderung: Der Bürge kann voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aus seinem pfändbaren Einkommen und Vermögen tragen. Kommt eine emotionale Verbundenheit mit dem Hauptschuldner hinzu, die die Bank in anstößiger Weise ausnutzt, ist die Bürgschaft nichtig. Bei nahen Angehörigen wird dies bei krasser Überforderung widerleglich vermutet.
Diese Grundsätze gelten nach dem Urteil vom 04.12.2001 (XI ZR 56/01) entsprechend für bloß Mithaftende, die nur formal als Mitdarlehensnehmer unterschreiben.
Für Gesellschafter einer GmbH gilt das grundsätzlich nicht. Nach dem Urteil vom 15.01.2002 (XI ZR 98/01) darf die Bank davon ausgehen, dass ein Gesellschafter aus eigenem wirtschaftlichem Interesse bürgt. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn für die Bank klar erkennbar ist, dass der Gesellschafter lediglich als Strohmann ohne eigenes Interesse beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, kann nur ein Anwalt beurteilen.
Was leisten Bürgschaftsbanken der Länder?
Fehlen einem Unternehmen bankübliche Sicherheiten, kann eine Bürgschaftsbank einen Teil des Risikos übernehmen. Nach der Förderdatenbank des Bundes stehen in allen Bundesländern Bürgschaftsbanken oder Kreditgarantiegemeinschaften für Bürgschaften bis 2 Millionen Euro bereit. Sie decken höchstens 80 Prozent des Ausfallrisikos, die finanzierende Bank trägt mindestens 20 Prozent selbst. Gefördert werden Investitions- und Betriebsmittelkredite für Gründer und mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft; der Antrag läuft in der Regel über die Hausbank (Quelle: Förderdatenbank des Bundes, Bürgschaften des Bundes und der Länder, Stand 01/2024).
Der Verband Deutscher Bürgschaftsbanken nennt als berechtigt auch Freie Berufe und Existenzgründer mit tragfähigem Vorhaben. Für die Bürgschaft fallen eine einmalige Bearbeitungsgebühr und eine jährliche Bürgschaftsprovision an. Bei einigen Bürgschaftsbanken ist mit dem Programm „Bürgschaft ohne Bank“ auch ein direkter Antrag möglich. Konditionen und Programme unterscheiden sich je nach Bundesland. Eine Übersicht weiterer Förderwege bietet der Beitrag Förderung für Gewerbeimmobilien.
Welche Fehler passieren häufig?
- Bürgschaft ohne Prüfung unterschreiben: Umfang, Höchstbetrag und gesicherte Forderungen sollten vor der Unterschrift klar sein.
- Mitdarlehensnehmer statt Bürge, ohne es zu wollen: Wer im Darlehensvertrag unterschreibt, schuldet selbst. Klären Sie die Rolle vorher.
- Keine Begrenzung verhandeln: Eine unbegrenzte Bürgschaft für alle Forderungen ist für den Bürgen deutlich riskanter als eine Höchstbetragsbürgschaft für ein bestimmtes Darlehen.
- Bürgschaften vergessen: Bei späteren eigenen Finanzierungen müssen übernommene Bürgschaften angegeben werden.
- Alternativen nicht prüfen: Mehr Eigenkapital, eine andere Struktur oder eine Bürgschaftsbank können eine private Bürgschaft verringern.
Häufige Fragen
Haftet ein Mitdarlehensnehmer genauso wie ein Bürge?
Nein, er haftet stärker. Ein echter Mitdarlehensnehmer schuldet das Darlehen selbst und kann direkt in Anspruch genommen werden. Ein Bürge haftet für eine fremde Schuld und nur im Rahmen der Bürgschaft.
Was ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft?
Eine Bürgschaft, bei der der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Bank muss dann nicht zuerst gegen den Hauptschuldner vollstrecken.
Muss ich als GmbH-Gesellschafter bürgen?
Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Viele Banken machen eine Gesellschafterbürgschaft aber zur Bedingung, besonders bei jungen Gesellschaften oder Objektgesellschaften. Umfang und Höchstbetrag sind oft verhandelbar.
Kann eine Bürgschaft per E-Mail erteilt werden?
Nein. Nach § 766 BGB ist die schriftliche Erteilung erforderlich, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Für Kaufleute gelten Besonderheiten; lassen Sie das im Einzelfall prüfen.
Wann ist eine Ehegattenbürgschaft unwirksam?
Nach der Rechtsprechung des BGH kann sie sittenwidrig sein, wenn der Bürge krass finanziell überfordert ist und die Bank eine emotionale Verbundenheit ausnutzt. Ob das zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls und sollte anwaltlich geprüft werden.
Ersetzt eine Bürgschaftsbank die private Bürgschaft?
Teilweise. Sie übernimmt einen Teil des Ausfallrisikos der Bank. Ob daneben eine persönliche Mithaftung der Inhaber verlangt wird, hängt vom jeweiligen Programm und der finanzierenden Bank ab.
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Quellen:
- § 766 BGB (Schriftform der Bürgschaftserklärung) und § 773 BGB (Ausschluss der Einrede der Vorausklage), juraforum.de, abgerufen 02.10.2026
- § 349 HGB (Keine Einrede der Vorausklage), juraforum.de, abgerufen 02.10.2026
- BGH, Urteil vom 04.12.2001, XI ZR 56/01 (NJW 2002, 744), und BGH, Urteil vom 15.01.2002, XI ZR 98/01 (NJW 2002, 956), Urteilsdokumentation lorenz.userweb.mwn.de, abgerufen 02.10.2026
- Meyer-Köring Rechtsanwälte: Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen krasser finanzieller Überforderung des Bürgen (mit Verweis auf BGH XI ZR 81/01, XI ZR 113/02), meyer-koering.de, abgerufen 02.10.2026
- Förderdatenbank des Bundes: Bürgschaften des Bundes und der Länder, foerderdatenbank.de, Stand 01/2024
- Verband Deutscher Bürgschaftsbanken: FAQ, vdb.ermoeglicher.de, abgerufen 02.10.2026
- Alle Beträge im Rechenbeispiel sind angenommene Werte. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Stand: 02.10.2026
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